Hausordnung


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Hausordnung Ferienwohnung Nordeifel
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(1) Der Gast hat die ihm überlassene Ferienwohnung und dessen Inventar pfleglich zu behandeln. Der Gast ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Von 24.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt sowohl in der Ferienwohnung als auch auf dem gesamten Grundstück die Nachtruhe. In dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn sowohl im Hauseingang, dem Treppenhaus und dem Garten geboten. Um eine Störung zu vermeiden, sind TV- und Audiogeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen. Partys jeglicher Art sind nicht erlaubt.

 

(2) Für die Dauer der Anmietung der Ferienwohnung ist der Gast verpflichtet, bei Verlassen der Ferienwohnung Fenster (außer angekippt) und Türen geschlossen zu halten, sämtliche Heizkörper auf niedrige Stufe zu regeln sowie Licht und technische Geräte auszuschalten.

 

(3) Die Unterbringung von Haustieren jedweder Art ist in der Ferienwohnung nur nach vorheriger Absprache erlaubt. Werden Tiere ohne vorherige Zustimmung der Gastgeberin untergebracht, stellt diese die Kosten für den Aufenthalt des Tieres und für eine entsprechend notwendig gewordene Reinigung im Nachhinein in Rechnung.

 

(4)  In der Ferienwohnung gilt ein allgemeines Rauchverbot. Bei Zuwiderhandlungen kann die Gastgeberin die Kosten für eine entsprechend notwendig gewordene Reinigung in Rechnung stellen. Rauchen ist nur außerhalb der Räumlichkeiten und des Hausflures erlaubt.

 

(5) Der Gast verpflichtet sich für die Dauer des Aufenthaltes den anfallenden Hausmüll zu trennen und in die dafür vorgesehenen Tonnen zu entsorgen.

 

(6) Die Ein- und/oder Anbringung von Materialien zur Dekoration o.ä. ist in der Ferienwohnung nicht erlaubt. Der Gast ist zum Ersatz von Schäden durch die Ein- und oder Anbringung von Dekoration o. ä. verpflichtet.

 

(7) Der Gast entzündet kein offenes Feuer in der Ferienwohnung, auch keine Kerzen, allein das Anzünden von Teelichtern in dafür vorgesehenen Behältnissen ist erlaubt.

 

(8) Die Gastgeberin hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu der Ferienwohnung, insbesondere bei Gefahr im Verzug. Auf die schutzwürdigen Belange des Gastes ist bei der Ausübung des Zutrittsrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. Der Anbieter wird den Gast über die Ausübung des Zutrittsrechts vorab informieren, es sei denn, dies ist ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar oder unmöglich.